Krankmeldung – so verhalte ich mich richtig!

Viele Menschen wissen nicht, wie sie sich bei Krankheit korrekt verhalten. Denn es gibt dabei einige wichtige Dinge zu beachten. Werden Fehler gemacht und man hält sich nicht an die Regeln, droht Ärger wie eine Abmahnung durch den Arbeitgeber. Geregelt ist das im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG oder EFZG) § 5 Absatz 1

In unseren Betrieben ist die vertragliche Regelung wie folgt:

  • Sobald die/der Arbeitnehmerin absehen kann das sie/er nicht arbeiten kann, wird die Leitung umgehend telefonisch informiert.
  • Schon ab dem ersten Tag muss eine Krankmeldung vom Arzt vorgelegt werden, die spätestens am Folgetag in der Verwaltung sein muss. Am besten geschieht das per Mail an: a.tremmel@nierenzentrum-weinheim.de
  • NEU Die Leitung in der Dienststelle schickt ebenfalls immer gleich am besten am ersten Tag eine Mail mit dem Namen der/des Erkrankten an: a.tremmel@nierenzentrum-weinheim.de

So kann viel Ärger vermieden werden!

Vielen Dank für Ihre Mithilfe

 

Übrigens:

Die Fürsorgepflicht, dass der Arbeitgeber die Nachricht erhält, liegt beim Arbeitnehmer und nicht wie man vermuten könnte beim Arbeitgeber oder Vorgesetzen. Insofern ist ein Telefonat immer der sicherste und beste Weg. Damit hat der Arbeitnehmer die vollständige Garantie, dass der Arbeitgeber rechtzeitig informiert wurde.

 

Wie funktioniert die neue elektronischen Krankmeldung?

Arztpraxen übermitteln zukünftig die Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit (AU) online an die Krankenkassen. Der „gelbe Schein“ auf Papier hat jedoch noch nicht vollends ausgedient, da Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, erst ab dem 1. Juli 2022 bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen können. Die Vorlagepflicht beim Arbeitgeber bleibt aber zunächst! Die Bescheinigung muss also von den Beschäftigten zunächst weiter als Mail oder Papierausdruck an Frau Tremmel geschickt werden, da Arbeitgeber erst ab Juli 2022 in das elektronische Verfahren zum Abruf der eAU einbezogen werden.

Anstelle von den drei Papierausdrucken – für Krankenkassen, Arbeitgeber und Versicherte – ist ab Juli 2022 dann nur noch ein Exemplar für die persönlichen Unterlagen der Versicherten vorgesehen. Diese soll zur Sicherheit von denen aufbewahrt werden, um später nachweisen zu können, dass man krankgeschrieben war. Damit können arbeitsrechtliche Probleme aus dem Weg geräumt werden.

Wir möchten Sie bitten, uns diese Papierausdrucke vorerst weiterhin als Kopie oder Foto zum Beispiel per Mail an Frau Tremmel zu leiten. Damit sind alle dann auf der sicheren Seite.

 

 

 

Noch ein paar juristische Informationen:

Darf man trotz Krankmeldung arbeiten?

  • Dies fragen sich viele, wenn man sich trotz gelbem Schein nach zwei Tagen schon wieder fit fühlt. Die Antwort lautet: Grundsätzlich darf man trotz Krankmeldung arbeiten.Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt kein Arbeitsverbot dar. Ein Arzt kann bei der Ausstellung der AU auch nur schätzen, wie lange ein Mitarbeiter krank und somit arbeitsunfähig ist. Somit darf man auch früher wieder arbeiten. Etwas wie eine Gesundschreibung gibt es jedoch nicht und man ist auch nicht dazu verpflichtet, früher wieder Arbeiten zu gehen.

Darf man das Haus verlassen, wenn man arbeitsunfähig ist?

  • Dass man das Haus bei Krankmeldung nicht verlassen darf, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Was jedoch eine Rolle spielt, ist die Art der Krankheit und was man tun darf.
    Grundsätzlich gilt die Regel, dass Arbeitnehmer alles tun dürfen, was der Genesung der Krankheit dient und die Krankheit nicht noch schlimmer macht. Denn nicht jede Krankheit erfordert Bettruhe.

Muss ich meinen Chef informieren? oder reicht es meine Kollegen zu informieren?

  • Die Krankmeldung erfolgt bei der Personalabteilung und beim direkten Vorgesetzten. Dies sind die beiden ersten Anlaufstellen. Mitteilungen per WhatsApp sind explizit nicht rechtssicher und können Ärger/Abmahnung auslösen.

 

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